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Bemerkenswerte Gesetzesänderungen im Rahmen des neuen Budgets

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

18.06.2026

Bemerkenswerte Gesetzesänderungen im Rahmen des neuen Budgets

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Autor - Clementine Michalek-Waldstein, Christian Moder

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 führt zu Änderungen, die durchaus wesentlich sind. So wird etwa bei Forderungen auf Verrechnungskonten einer Gesellschaft künftig ein deutlich strengerer Maßstab angelegt. Investitionsbedingte Gewinnfreibeträge werden nur mehr für Realinvestitionen möglich sein.  Private Grundstücksveräußerungen werden in bestimmten Konstellationen teurer. Und auch für Privatstiftungen wird es eine Änderung geben. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über einige der zu erwartenden Änderungen geben.

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer beträgt derzeit 23%. Ab dem Jahr 2028 soll für Einkommen über EUR 1 Mio eine erhöhte Körperschaftsteuer von 24% gelten. Interessant ist dabei die Änderung der Steuersätze im Zeitablauf:

Bis inkl 2022

25%

2023

24%

Seit 2024

23%

Ab 1.1.2028

23%, für Einkommensteile über EUR 1 Mio 24%

 

Bei Forderungen auf Verrechnungskonten einer Gesellschaft gegenüber ihren unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern (natürliche Personen), ist künftig Vorsicht geboten. In der Praxis kommen höhere Verrechnungskonten aus unterschiedlichen Gründen durchaus häufig vor und waren erfahrungsgemäß bereits bisher laufend Diskussionsgegenstand in Betriebsprüfungen. Das Budgetbegleitgesetz sieht nun Folgendes vor: „Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet.“ Unter einer „den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung“ versteht die Finanzverwaltung gemäß den erläuternden Bemerkungen „insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der Gesellschaft außer Acht zu lassen ist“. Erfüllt die Verrechnungskontoforderung diese umfangreichen Kriterien zum Bilanzstichtag nicht, soll die Forderung als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet gelten (27,50% Steuer auf den Forderungsbetrag!). Beachtlich ist auch die zeitliche Komponente – die Ausschüttungsfiktion soll mit dem auf den Bilanzstichtag der Gesellschaft folgenden Tag (meist 1.1. des Folgejahrs) gelten – hier wird regelmäßig noch kein final abgestimmtes Verrechnungskonto und erst recht keine Bilanz vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung zu Diskussionen in Betriebsprüfungen führen wird. Spannend wird auch der Umgang mit weiterhin bestehenden Verrechnungskontoforderungen in den Folgejahren. Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einem Regelwirtschaftsjahr bedeutet das eine erstmalige Anwendung auf den Verrechnungskontostand per 31.12.2027.

Für unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften von zumindest 10% ist eine Bagatellgrenze von EUR 50.000 vorgesehen. Ist eine natürliche Person daher zu mindestens 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt, kommt die Ausschüttungsfiktion gemäß den erläuternden Bemerkungen nur für Forderungsteile, die EUR 50.000 übersteigen zur Anwendung. In diesem Fall ist ein Verrechnungskontostand von unter EUR 50.000 nach derzeitigem Stand mit Blick auf die neue Ausschüttungsfiktion also „unproblematisch“.

 

Einkommensteuer

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für den Zeitraum nach dem 31.12.2026 bis 31.12.2029 nur noch für „Realinvestitionen“ in Anspruch genommen werden. Geltend machen können den Gewinnfreibetrag Unternehmer und Selbstständige.

War bisher auch der Kauf von geeigneten Wertpapieren begünstigt, sind diese in den Jahren 2027 bis 2029 nicht mehr für den Gewinnfreibetrag geeignet. Ab 2030 soll auch wieder ein Kauf von geeigneten Wertpapieren zulässig sein (vorübergehende Maßnahme). Für begünstigte Wertpapierinvestitionen aus den Vorjahren ist weiterhin eine Wertpapierersatzbeschaffung möglich, um eine etwaige Nachversteuerung zu vermeiden. Für Wirtschaftsjahre bis inklusive 2026 kommt es also zu keinen Änderungen bzw. Nachteilen. Wir unterstützen Sie gerne bei der näheren Abklärung sowie der Auswahl geeigneter Wertpapiere – vorerst letztmalig für das Jahr 2026.

 

Bei privaten Grundstücksveräußerungen (Verkauf von Wohnungen oder Häusern im Privatvermögen) kommt es zu teilweisen Steuererhöhungen. Konkret betrifft dies Grundstücke des sogenannten Altvermögens, also Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren. Für solche Grundstücke können die Anschaffungskosten pauschal als Prozentsatz des Veräußerungserlöses ermittelt werden. Dieser Prozentsatz soll für Grundstücke, die einen Umwidmungstatbestand erfüllen, von 40% auf 30% des Veräußerungserlöses gesenkt werden. Für alle übrigen Grundstücke des Altvermögens soll der Prozentsatz von 86% auf 80% sinken. Im Ergebnis bedeutet das eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer für umgewidmete Grundstücke von 18% auf 21% und für die übrigen Grundstücke von 4,2% auf 6% des Veräußerungserlöses. Wir empfehlen gegebenenfalls eine Abklärung mit Ihrem Steuerberater. Die Neuregelung soll auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026 anzuwenden sein, wobei das Verpflichtungsgeschäft und nicht der Zufluss des Kaufpreises maßgeblich sein soll.

 

 

Bewertungsgesetz / Privatstiftungen

Werden Gesellschaftsanteile an Privatstiftungen zugewendet, unterliegt dieser Vorgang der Stiftungseingangssteuer. Die Bewertung erfolgt in der Praxis regelmäßig nach dem sogenannten Wiener Verfahren, welches erfahrungsgemäß zu Werten führt, die deutlich unter dem Verkehrswert liegen. Die Bewertung anhand des Wiener Verfahrens ist laut derzeitigem Gesetzestext unter anderem dann nicht zulässig, wenn zeitnahe Verkäufe (Mehrzahl!) vorliegen, aus welchen der Wert der Anteile abgeleitet werden kann.

Künftig soll bereits ein einzelner Veräußerungsvorgang für die Wertermittlung ausgehend vom Kaufpreis und nicht vom Wiener Verfahren ausreichen, sofern es sich um einen hinsichtlich Größe und der damit verbundenen Rechte vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Die Neuregelung soll bereits für Vorgänge nach dem 10.6.2026 anwendbar sein.

Die Neuregelung dürfte gemäß den erläuternden Bemerkungen einerseits auf Strukturen abzielen, bei denen Anteile unter Anwendung des Wiener Verfahrens vergleichsweise günstig nachgestiftet und anschließend zum deutlich höheren Verkehrswert verkauft wurden (zB Start-Ups). Außerdem zielt die Neuregelung auf Fälle der Wegzugsbesteuerung (Übertragung von Kapitalanteilen ins Ausland) ab.

 

Wir hoffen, Ihnen hiermit einen interessanten Überblick geboten zu haben. Gerne stehen wir für weitere Diskussionen und Rückfragen zur Verfügung.

Kathrein 0011

Mag. Clementine Michalek-Waldstein, StB & WP

HEAD OF KATHREIN FAMILY KONSULT

Sprachen: Deutsch, Englisch

E-Mail: [email protected]

Tel.: +43/1/534 51-235

Clementine Michalek-Waldstein leitet das Team Kathrein Family Konsult.

Sie verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, zuletzt in einem oberösterreichischen Industrieunternehmen und davor in leitender Position in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien. Im Laufe ihrer Karriere zeichnete sie für die ganzheitliche Beratung von Stiftungen, Family Offices und vermögenden Privatkunden verantwortlich.

Clementine Michalek-Waldstein hat an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der HEC Paris studiert und die Ausbildungen zur Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin abgeschlossen.

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